Familienrecht

Fachanwalt FamR
Kompetenz
Online-Scheidung
Wann zum Anwalt?

 Neuerungen 2010

Düsseldorfer Tabelle 2010
Vergleichsberechnung

 Sorgerecht

1 BvR 420/09

 neues Unterhaltsrecht

was ist neu?
BGH 18.03.2009
Kurzarbeit
Scheinvater
Selbstbehalt
ehel. Solidarität
Sex vor Trennung
Wohnvorteil
Einkommenslüge
Betreuungsunterhalt
Beweislast
Riesterrente
Riester II
Kindergartenkosten
Lebenspartnerschaft
Firmenwagen
Erstausstattung Säugling

 Themen

Zugewinnausgleich
Aufenthalt & FamR
Düsseldorfer Tb.
Gesetzesnovelle

 Kanzlei

Nürnberg

 AKTUELL

Presse & TV

 Kosten

Erstberatung
zwölf Wege
Kosten allgemein
Unterhaltsberechnung
Prozesskostenhilfe
Kostenanalyse
ohne Anwalt?

 Kontakt

Antwort sofort!

 Service

Downloads
Anfahrt
über uns
links
Disclaimer
Impressum

  
 

Sehen Sie zwölf Wege, die Scheidungskosten zu minimieren:

 

 

  

Kosten sparen durch strategischen Scheidungsverbund

Ist es während des Scheidungsverfahrens nicht möglich, eine Einigung über strittige Positionen wie z.B. nachehelicher Unterhalt, Kindesunterhalt, Zugewinnausgleich, Sorgerecht zu erreichen, müssen Sie von Ihrem Rechtsanwalt erwarten können, dass er für Sie kalkuliert, welcher Handlungsweg der kostengünstigste ist.

Hierzu ein Beispiel: Zwei Eheleute streiten um nachehelichen Unterhalt und Kindesunterhalt. Die Ehefrau ist wegen der Betreuung der beiden minderjährigen Kinder (2 und 5 Jahre) nicht berufstätig, der Ehemann verdient netto € 2800 monatlich. Kurz vor dem gerichtlich anberaumten Termin zur Scheidung der Ehe zieht der Mann sein Angebot, Kindesunterhalt in Höhe von je € 300 und nachehelichen Unterhalt in Höhe von € 900 zu bezahlen, zurück. Vertraut der Anwalt darauf, dass nach der Scheidung eine Einigung noch zu erreichen ist und muss dann einige Wochen nach der rechtskräftigen Scheidung der Unterhalt doch eingeklagt werden, ergeben sich Gesamtkosten von rund € 3.000 für die Scheidung und zusätzlich rund € 4.500 für das isolierte Unterhaltsverfahren, alleine in der ersten Instanz, zusammen also rund € 7.500. Hätte der Anwalt hingegen die Unterhaltsfrage noch im Scheidungsverfahren anhängig gemacht (sog. Scheidungsverbund), wären nur Gesamtkosten in der ersten Instanz von rund € 5.600 angefallen.

 

 

 

Scheidungsverbund: es gelten "andere" Kostenregeln

Zu dem oben dargestellten Kostenvorteil kommt noch ein wichtiger Aspekt hinzu: von den Scheidungskosten im Verbund zahlt in der Regel jede Partei die Hälfte, unabhängig davon, wer gewinnt oder verliert. Geht aber eine eigenständige Klage ausserhalb des Verbundes verloren, trägt die Kosten für beide Rechtsanwälte und für das Gericht die verlierende Partei, soweit sie unterliegt. Dies kann zu weiteren, erheblichen Verschiebungen bei den Kosten führen.

 

 

 

Vorschuss auf die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vom verdienenden Ehepartner

Häufig haben nicht berufstätige Ehepartner Hemmungen, wegen familienrechtlicher Probleme einen Rechtsanwalt zu konsultieren. Sie sind unsicher, ob Sie die Kosten eines Rechtsstreits überhaupt tragen können. Weitgehend unbekannt ist, dass der berufstätige Ehepartner in vielen Fällen dem unterhaltsberechtigten Ehepartner die Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vorstrecken muss. Weigert sich der Ehepartner, diese Kosten zu übernehmen, kann der Anspruch auch gerichtlich geltend gemacht werden.

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er Sie punktgenau berät, unter welchen Voraussetzungen Sie von Ihrem Eheparnter die eigenen Rechtsanwalts- und Gerichtskosten vorgestreckt bekommen müssen. Er sollte für Sie das Verfahren konsequent und erfolgsorientiert führen.

 

 

 

Gegenstandsfeststellung
In der Regel errechnen sich die Rechtsanwaltskosten anhand des sogenannten Gegenstandswertes, auch genannt Streitwert. Je höher dieser festgesetzt wird, um so teurer wird auch das Verfahren. Üblich ist die Streitwertfestsetzung zum Ende der mündlichen Verhandlung, auch über den Streitwert wird "verhandelt". Hierbei geht es um die Bewertung und Einschätzung der für den Streitwert maßgeblichen Positionen, also z.B. Nettoeinkommen, Kinderanzahl, Vermögen, Wert einer Immobilie, Schulden.
Von Ihrem Rechtsa
nwalt sollten Sie erwarten können, dass er sich hier ebenso engagiert für Ihre Belange einsetzt wie im Verfahren selbst, also besonderes Augenmerk darauf legt, dass Belastungen, die Sie zu tragen haben (und die deshalb den Streitwert reduzieren können), nicht übersehen werden, der Wert einer Immobilie nicht überhöht eingestellt wird und vieles mehr.

 

 

 

Berechtigte Ansprüche anerkennen, statt zu streiten

Die größten finanziellen Schäden im Bereich des Familienrechts werden Personen zugefügt, die über mittlere und gute Einkommen verfügen. Nur ein Bespiel: zwei Anwälte streiten über zwei Instanzen um Unterhalt. Gefordert ist ein Betrag von € 1.200 monatlich. Das Prozessrisiko bei einem Verfahren über zwei Instanzen (Gerichtskosten, Anwaltskosten) liegt hier bereits bei € 8.746.

Je kompetenter ihr Anwalt ist, desto genauer kennt er die Rechtsprechung des zuständigen Gerichts und er Berufungskammern. Er kann zielgenau abschätzen, welcher Unterhaltsanspruch aller Voraussicht nach am Ende im Urteil stehen wird und kann schon hierdurch kostspielige Gerichtsverfahren und Instanzen vermeiden. Ergibt sich zB., dass im oben genannten Fall nach der Rechtsprechung, dass von der Gegenseite ein Unterhaltsanspruch von € 1.100 berechtigt gefordert wird, sollten Sie von Ihrem Anwalt erwarten können, dass er so vorgeht: Der Anspruch wird aussergerichtlich in Höhe von € 1.100 anerkannt. Der Gegenanwalt kann dann nur noch den Differenzbetrag (z.B. € 100) einklagen. Prozessrisiko in der ersten Instanz: nur noch € 435, also nur rund 5% des oben dargestellten Betrages.

 

  

 

Gewinnen mit Kreativität und Präzision

Wenn sich der von Ihnen gewählte Rechtsanwalt intensiv und kreativ und wenn möglich auch ausschließlich mit dem Familienrecht beschäftigt, ist er in der Lage, ihrer individuellen Situation gerecht zu werden. Traurige Realität ist nämlich, dass mögliche Ansprüche oft gar nicht gesehen werden und deshalb erheblicher Schaden entsteht - materieller wie immaterieller Art.

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er im Familienrecht stets auf der Höhe der Zeit ist, um für Sie die ganze Vielfalt der Möglichkeiten zu erarbeiten.

Hier nur ein Beispiel: Die Ehefrau hebt nach einem Streit einen hohen Betrag vom Konto des Mannes ab, für welches sie noch eine Vollmacht hat und schafft das Geld beiseite. Naheliegend ist selbstverständlich die Rückforderung des Geldes. Nur dann aber, wenn Ihr Rechtsanwalt z.B. auch exakt die Voraussetzungen und Möglichkeiten eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs kennt, wird er der Situation auf breiter Basis gerecht und verhindert oft die verdeckte, faktisch aber zielgerichtete Beseitigung von Vermögen.

 

 

 

Die Zugewinnfalle

Am Zugewinn des anderen Ehegatten nehmen Eheleute so lange teil, bis ein sogenannter Stichtag geschaffen ist. Erst dann arbeitet jeder "auf eigene Kasse". Um einen Stichtag zu schaffen, wird gemeinhin ein Scheidungsantrag eingereicht. Das Problem dabei ist, dass nach deutschem Recht in den allermeisten Fällen ein Trennungsjahr einzuhalten ist, also ein Scheidungsantrag erst eingereicht werden kann, wenn die Parteien seit einem Jahr von "Tisch und Bett" getrennt leben. Was passiert aber in der Zeit ab der Trennung bis zum Scheidungsantrag? Fast immer zahlt der andere Partner alles zur Hälfte mit. Ein Beispiel: Eheleute, 8 Jahre verheiratet, er Chefarzt, sie nicht berufstätig wegen Kindererziehung. Bei Eheschließung hatten beide Eheleute kein Vermögen, bei Trennung und auch noch ein Jahr später, als der Scheidungsantrag eingereicht und zugestellt wurde, hatte die Ehefrau ein Bankguthaben von € 2.000, der Ehemann hingegen hatte ein eigenes Aktiendepot im Wert von € 80.000 und ein eigenes Bankkonto mit einem Guthaben von € 16.000. Kommt es zur Scheidung, hat die Frau einen Anspruch auf Zugewinnausgleich von € 47.000.

Der Ehemann tätigt nun während der Trennungszeit Ausgaben: er macht eine Reise im Wert von € 4.000, lässt sich seine Zähne richten für € 5.000 und nimmt psychologische Beratung in Anspruch für € 1.000. Der Zugewinnausgleichsanspruch der Frau sinkt durch diese Maßnahmen auf € 42.000, sie zahlt also in der Trennungszeit alles zur Hälfte mit!

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten sie erwarten können, dass er die Möglichkeiten eines vorzeitigen Zugewinnausgleichs ausschöpft und sie auch hier vor bösen Überraschungen schützt.

 

 

 

Online-Scheidung meiden

Mit einer sogenannten Online-Scheidung Geld sparen zu wollen, ist allzu oft eine Sackgasse. Die Gebühren bei sog. Online-Scheidungen sind entgegen mancher anders klingender Botschaft auf einschlägigen Internetseiten nicht niedriger. Vielmehr besteht oft die Gefahr, beim Klicken durch diverse Onlineformulare die wirklichen Kostenfaktoren zu übersehen: Welche Gebühren für eine Scheidung anfallen, hängt vom Streitwert ab. Diesen bestimmt das zuständige Familiengericht nach Bewertung des Nettoeinkommens, des Eigentums, der abzugsfähigen Verbindlichkeiten. Wer anders als der vor Ort ansässige Experte weiß besser, welche Kriterien hier maßgeblich sind, wo die lokalen Unterschiede liegen?

Dieser Gegenstandswert wird in der Regel am Ende der mündlichen Verhandlung nach dem Scheidungsausspruch vom Familienrichter festgelegt. Erst hier können Sie letztendlich erkennen, ob Ihr Anwalt bereit ist, sich wirklich für Ihre finanziellen Interessen einzusetzen und beispielsweise in eine Erörterung über die Bewertung einer Immobilie mit dem Richter einsteigt. Ob eine Immobilie € 20.000 niedriger oder höher zu bewerten ist für die Prozesskosten von größerer Bedeutung als die Frage, ob man die Anbahnung des Mandatsverhältnisses zu einem sog. Online-Anwalt im Internet absolviert hat. Nicht sparen kann man sich nämlich den Gang zum Gericht mit seinem Rechtswanwalt. Spätestens dann wird auch ein sog. Online-Anwalt zu einem Kollegen aus Fleisch und Blut.

Da bei Scheidungsverfahren Anwaltszwang besteht, sind die wirklichen Kosten einer Online-Scheidung häufig sogar noch deutlich höher als bei einer Beauftragung eines Anwalts, der am Ort ansässig ist. Liegt die Kanzlei des Online-Anwalts nämlich nicht im Gerichtsbezirk, kann dieser zusätzlich Reisekosten (0,30 € / km) fordern oder es muss ein zweiter Rechtsanwalt beauftragt (und bezahlt) werden, der den Scheidungstermin vor Ort wahrnimmt.

 

 

 

Ein Rechtsanwalt, halbe Kosten: dennoch ist Vorsicht geboten

Sind sich beide Ehepartner über alle Sachverhalte der Scheidung, insbesondere auch über die Betreuung der Kinder, den Unterhalt und die Aufteilung von Vermögen und Hausrat einig, besteht die Möglichkeit, dass sich nur ein Partner anwaltlich vertreten lässt und man gegebenenfalls intern die Regelung trifft, dass man sich die Anwaltskosten und die Gerichtskosten teilt. Mit dieser völlig legalen und sicherlich sinnvollen Vereinbarung kann man die Anwaltskosten halbieren. Eine Ehescheidung eines Paares mit 2 Kindern, Einkommen Ehemann ca. € 2.000 netto, kostet dann im Ergebnis nur ca. € 700 pro Partei. Aber Vorsicht: es darf nicht der (falsche) Eindruck entstehen, beide Parteien seien anwaltlich vertreten. Deshalb ist größtes Mißtrauen angezeigt, wenn in "gemeinsamen" Besprechungen mit dem "gemeinsamen" Rechtsanwalt Unterhaltsfragen erörtert werden oder über den Zugewinnausgleich gesprochen wird. Denn der (eine) Rechtsanwalt ist ausschließlich der Vertreter (eines) Ehepartners.

 

 

Steuerklassenwahl

Oft "vergessen" Eheleute, die Trennung auch den Behörden mitzuteilen. Der Grund ist naheliegend: steuerlich fährt man in der Regel deutlich besser, wenn der höher verdienende Ehepartner die Steuerklasse 3 behält und man sich bei der Einkommensteuer auch weiterhin gemeinsam veranlagen läßt. Der Unterschied zwischen gemeinsamer und alleiniger Veranlagung bei der Einkommensteuer beträgt z.B. in einer Alleinverdienerehe, in der ein Ehepartner monatlich € 2.500 netto verdient, rund € 4.800 pro Jahr. Oft wird behauptet, dass dieses (meist rechtswidrige) Verhalten den Behörden nicht auffallen wird, so lange eine Wohnungsummeldung noch nicht statt gefunden hat und man z.B. noch in der gemeinsamen Wohnung getrennt lebt.

Von ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten, dass er Sie auch darüber aufklärt, welche finanziellen Folgen dieses Verhalten haben kann und wie die Steuerklassenwahl rechtlich optimal gestaltet werden kann.

Dazu folgendes Beispiel: Die Eheleute trennen sich im Juli 2006. Der Ehemann zieht in das Gästezimmer ein, meldet sich also noch nicht in eine neue Wohnung um. Da die Stadtverwaltung nichts von der Trennung weiß, erhält der Ehemann auch für 2007 die Lohnsteuerkarte mit der Steuerklasse 3 zugesandt. Er verdient monatlich € 2.500 netto und zahlt hiervon monatlich € 300 Kindesunterhalt und € 800 Trennungsunterhalt für die Ehefrau. Ihm verbleiben € 1.400. Die Frau läßt durch Ihren Anwalt im Juli 2007 die Scheidung einreichen und erklärt dort richtigerweise, das Trennungsjahr sei abgelaufen, weil sie seit Juli 2006 von ihrem Ehemann getrennt lebe. Hiergegen kann der Ehemann schwerlich etwas einwenden. Wegen der Trennung bereits im Jahr 2006 ist eine gemeinsame Veranlagung zur Einkommensteuer 2007 nicht mehr möglich und dem Ehemann steht ein Steuerbescheid ins Haus, der ihn zu einer Nachzahlung von rund € 4.800 auffordern wird. Will der Ehemann nun rückwirkend von der Frau den zu viel gezahlten Unterhalt fordern, wird diese häufig einwenden, sie habe alle bezahlten Unterhaltsbeträge bereits verbraucht. Dieser Einwand kann den gesamten Rückerstattungsanspruch zerstören.

 

 

Welches Einkommen ist für den Unterhalt relevant?  

Das Einkommen des Unterhaltspflichtigen ist die Basis für die Berechnung des Kindesunterhalts, des Trennungsunterhalts und des nachehelichen Unterhalts. Hier zählt aber nicht einfach nur das Nettoeinkommen auf dem Gehaltszettel. Eine Vielzahl weiterer Einkommensquellen sind zu berücksichtigen und in die Unterhaltsberechnung einzustellen.

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten, dass er alle möglichen Einnahmequellen kennt und weiß, wie er zielgenau an die Informationen über das Einkommen gelangt. Insbesondere sollten im Vorfeld keine Einkommensquellen übersehen werden.

Hierzu ein Beispiel:

Ein Ehemann verdient monatlich € 2.500 netto.

Den Unterhalt nur aus diesem Betrag zu berechnen, wäre sicher falsch, denn er verfügt auch über folgende Einnahmen:

er verfügt über einen Firmenwagen, er erhält die Eigenheimzulage auf sein Konto, er hat von seiner Mutter eine Wohnung geerbt, die vermietet ist, er...

Alle diese Einkommensquellen sind in der Regel voll beim Unterhalt zu berücksichtigen. Wird eine der Einnahmequellen übersehen, "bezahlt" dies dies die Unterhaltsberechtigte Ehefrau mit rund 45% der jeweilgen Einnahme!

 

 


 

 Rufen Sie an:
wir ermitteln für Sie vorab und gratis
die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten
Telefon 0911 / 519 590



Anfragen nehmen wir gerne auch per Email entgegen.
RA Frederic Ruth antwortet noch am gleichen Tag.
Testen Sie unseren Service!
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular