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Ausländerrechtliche Folgen von Trennung und Scheidung
Nach § 31 Aufenthaltsgesetz (AufenthG) erwirbt der ausländische Ehepartner eines deutschen Staatsangehörigen ein eigenständiges Aufenthaltsrecht, wenn die die eheliche Lebensgemeinschaft seit mindestens zwei Jahren rechtmäßig im Bundesgebiet bestanden hat. Doch es gibt auch eine Reihe von weiteren Sonderfällen, die ebenso zu einem eigenständigen Aufenthaltsrecht berechtigen. Ferner ist von großer Bedeutung, ob ein gemeinsames Kind der Eheleute möglicherweise die deutsche Staatsangehörigkeit erworben hat oder der Aufenthalt im Bundesgebiet aus anderen (insbesondere: familiären) Gründen erforderlich ist. Auch in diesem Kontext existieren eine Vielzahl von Möglichkeiten, die wir gerne mit Ihnen gemeinsam erörtern.
Von ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er die Gefahrenpotentiale an der Schnittstelle zwischen Familienrecht und Ausländerrecht genau kennt und die Beratung nicht nur familienrechtlich ausrichtet, sondern Sie auch eingehend hinsichtlich der Folgen einer Trennung und Scheidung für ihre Aufenthaltserlaubnis oder ihre Niederlassungserlaubnis berät.
Hier besteht die Möglichkeit, Kontakt mit uns per Email aufzunehmen.
Rufen Sie an: wir ermitteln für Sie vorab und gratis die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten Telefon 0911 / 519 590
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