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Zugewinnausgleich: Probleme und Fallstricke
Steht die Trennung im Raum oder ist sie bereits vollzogen, fragen sich Eheleute früher oder später immer auch danach, welche Kosten im Rahmen einer Scheidung auf sie zukommen. Dabei liegen die größten finanziellen Gefahren nicht bei Anwalts- und Gerichtskosten für eine - hoffentlich - einvernehmliche Scheidung. In diesem Bereich gelten gesetzliche Vorschriften, die die Kosten in den allermeisten Fällen verbindlich festschreiben.
Für die finanzielle Zukunft von viel größerer Bedeutung ist ein Bereich, an den Eheleute, wenn sie nicht fundiert anwaltlich beraten sind, kaum denken: die legalen und halblegalen "Gestaltungsmöglichkeiten" in der Zeit zwischen Trennung und Einreichung des Scheidungsantrag. Alle Ausgaben, die ein Ehepartner in dieser Zeit tätigt, ohne den anderen benachteiligen zu wollen oder die über eine Anstandsschenkung hinausgehen zahlt der andere Ehegatte, wenn nicht sorgsam und zügig eingeschritten wird, zur Hälfte mit.
Ein Beispiel: Beide Eheleute hatten bei Heirat kein Vermögen. In den 21 Ehejahren haben sich beide ein stattliches Vermögen (Wohnhaus, Aktiendepot, Schmuck, Lebensversicherungen) erarbeitet, welches im Wesentlichen auf den Namen des Ehemannes geschrieben ist. Der Ehemann zieht zum 01. Mai 2007 aus dem ehelichen Wohnhaus aus, um sich zu trennen, vermutlich, weil er eine neue Partnerin hat. Der Ehemann unternimmt im Juni 2007 eine große Kreuzfahrt, um die Trennung zu verarbeiten, einen Skiurlaub in Canada im November 2007, lässt sich sein Gebiss aufwändig sanieren (vgl. AG Säckingen, FamRZ 1997, 1335), geht jeden Abend in ein Restaurant, lässt Falten glätten und beginnt mit Klavierunterricht. Unter normalen Umständen kann die Ehefrau den Scheidungsantrag erst nach einem (Trennungs-)jahr, also zum Mai 2008 einreichen. Bis dorthin hat der Ehemann vom Vermögen rund € 30.000 "durchgebracht". Ergebnis: Der Zugewinnausgleichsanspruch der Ehefrau ist gegenüber der Situation ohne die Ausgaben um 15.000 € gemindert, die Ehefrau hat faktisch alles zur Hälfte mitbezahlt.
Nach OLG Rostock liegt zB. keine Verschwendung vor, wenn ein Ehegatte aus Enttäuschung, Wut und Verärgerung 7.000 € ausgibt.
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten, dass er Sie auf diese Gefahren hinweist und Ihnen auch erläutert, woran Sie erkennen können, dass solche Handlungen drohen. Ihr Anwalt sollte in der Lage sein, sofort und zielgenau die richtigen Schritte einzuleiten, um den Schaden, so weit als möglich zu verhindern.
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