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Düsseldorfer Tabelle überall?
Zwar ist die neueste Düsseldorfer Tabelle (Stand 01.01.2010) in vielen Bereichen die Grundlage für Unterhaltsberechnungen in der Bundesrepublik Deutschland. Dennoch gibt es in den Details - und auf die kommt es fast immer an - erhebliche regionale Unterschiede. Die verschiedenen Oberlandesgerichte, namentlich
OLG Bamberg OLG Karlsruhe Kammergericht Berlin OLG Koblenz OLG Brandenburg OLG Köln OLG Braunschweig OLG München OLG Bremen OLG Naumburg OLG Celle OLG Nürnberg OLG Dresden OLG Oldenburg OLG Düsseldorf OLG Rostock OLG Frankfurt a.M. OLG Saarbrücken OLG Hamburg OLG Schleswig OLG Hamm OLG Stuttgart OLG Jena OLG Zweibrücken
haben eigene Leitlinien entwickelt und berechnen in ihrer regionalen Zuständigkeit den Unterhaltsanspruch gerade nicht nach der Düsseldorfer Tabelle, sondern nach ihren eigenen Leitlinien. In Bayern gelten am OLG Nürnberg, am OLG Bamberg und am OLG München dem entsprechend einheitlich die Unterhaltsrechtlichen Leitlinien der Familiensenate in Süddeutschland; insoweit kann man die Düsseldorfer Tabelle hier als nicht anwendbar bezeichnen.
Aber auch die "richtige" Tabelle oder die "richtigen" Leitlinien können nur grobe Anhaltspunkte geben und sind nicht geeignet, die wirklichen Problemfragen eines Falles zu lösen und die aktuell relevante Rechtsprechung für eine Unterhaltsberechnung wieder zu geben. Alleine die aktuelle Rechtsprechung, die juristischen Aufsätze, die Kommentarliteratur füllt Regalwände.
Zu warnen ist deshalb vor einer Unterhaltsberechnung "auf eigene Faust" alleine nach den Leitlinien. Von ihrem Fachanwalt für Familienrecht sollten Sie erwarten können, dass er Ihnen eine fundierte Unterhaltsberechnung erstellt und Ihnen zuvor exakt darlegt, welche Kosten für eine solche Berechnung enstehen. Diese sind erfahrungsgemäß weit niedriger, als erwartet.
Hierzu einige Beispiele: - wird in der Trennungszeit der Wohnwert unrichtig in die Berechnung eingestellt - werden konkrete erhöhte berufsbedingte Aufwendungen nicht zutreffend berücksichtigt - wird eine Abweichung von der "Musterfamilie" nicht beachtet kann sich der Unterhaltsanspruch um viele 100 € unterscheiden von dem Betrag, der sich bei einer zutreffenden Berechnung ergibt.
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