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Schon nach zwei Jahren greift § 1579 Nr. 2 BGB, neue Fassung
Der Verwirkungstatbestand des § 1579 Nr. 2 BGB (verfestigte Lebensgemeinschaft) ist jedenfalls bei einem Zusammenleben von zwei Jahren gegeben, so das OLG in einem aktuellen Urteil.
Sie fragen sich nun sicher: wann liegt eine sogenannte "verfestigte Lebenspartnerschaft" vor? Erforderlich ist, dass nach außen hin eine eheähnlich erscheinende Beziehung gelebt wird. Dafür reicht es oft schon, bei Familienfesten gemeinsam aufzutreten, die Urlaube gemeinsam zu verbringen, gemeinsam einzukaufen, einen gemeinsamen Hausstand zu führen.
Dass der Partner noch "pro forma" eine Zweitwohnung unterhält, ist dann nicht mehr relevant. Hier lohnt es sich deshalb durchaus, genauer hinzusehen und dies gegebenenfalls auch dokumentieren zu lassen.
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