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Wohnen im Eigenheim ist Einkommen:
wesentliche Änderung der höchstrichterlichen Rechtsprechung seit 05.03.2008

siehe auch: BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 - XII ZR 22/06 

Verbleibt ein Ehegatte in der Eigentumswohnung oder im Eigenheim, ist die Nutzung der Ehewohnung zunächst nur zu einem Teil als Einkommen anzurechnen (Stichwort: "aufgedrängte Bereicherung"). Angesetzt als Einkommen wird (nur)
die Miete, die auf dem örtlichen Wohnungsmarkt für eine kleinere - für den nun alleine lebenden Ehepartner passende - Wohnung bezahlt werden müsste.

Ist eine Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft allerdings nicht mehr zu erwarten (z.B. weil ein Scheidungsantrag eingereicht ist), wird dem im Eigenheim oder der ETW verbliebenen Ehegatten der volle Mietwert als Einkommen zugerechnet. Dieser volle Mietwert ist die Miete, die man auf dem öftlichen Mietmarkt für die Eigentumswohnung oder das Eigenheim erzielen würde. Dieser Wert liegt naturgemäß weit höher und hat damit erheblichen Einfluss auf die Höhe des geschuldeten Unterhalts.


Beispiel:

Mann verdient € 2.800 netto, Frau verdient € 500 netto. Der Mann zieht aus dem Einfamilienhaus aus und zahlt die Darlehen mit € 700 monatlich weiter. Die Frau verbleibt im Einfamilienhaus. Das Haus ließe sich für € 1.200 vermieten. Eine 2-Zimmer Wohnung würde € 400 kosten.


Ab Trennung würde der Ehemann Unterhalt schulden wie folgt:


   Einkommen Mann: € 2.800
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140
   verbleibt: € 2.660
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266
   verbleibt: € 2.394
   abzüglich Hausdarlehen: € 700
  
verbleibt: € 1.694 

   Einkommen Frau: € 500
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 25
   verbleibt: € 475
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 48
   verbleibt: € 397
   zuzüglich mietfreies Wohnen in Höhe der Kosten einer 2-Zimmer-Wohnung: € 400
  
verbleibt: € 797

   Einkommen Ehemann: € 1.694 
   Einkommen Ehefrau: € 797
   Summe: € 2491
   Halbteilung: 1246

   Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1246 - 797) =
€ 449


Anders rechnet man, wenn die Wiederherstellung der ehelichen Lebensgemeinschaft nicht mehr zu erwarten ist:

   Einkommen Mann: € 2.800
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140
   verbleibt: € 2.660
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266
   verbleibt: € 2.394
   abzüglich Hausdarlehen: € 700
  
verbleibt: € 1.694 

   Einkommen Frau: € 500
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 25
   verbleibt: € 475
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 48
   verbleibt: € 397
   zuzüglich mietfreies Wohnen im Einfamilienhaus: € 1.200
  
verbleibt: € 1.597

   Einkommen Ehemann: € 1.694 
   Einkommen Ehefrau: € 1.597
   Summe: € 3291
   Halbteilung: 1646

   Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1. 646 - 1.597) = € 49 (!)


Die Differenz beträgt in diesem Fall € 400 monatlich.
  

Damit ergibt sich ein weiteres wesentliches Argument für eine schnelle Einreichung eines Scheidungsantrages auf Seiten des Unterhaltspflichtigen, hingegen spricht diese Rechtsprechung für den/die Unterhaltsberechtigte dafür, die Scheidung nicht zu forcieren bzw. hinauszuzögern.

 


 

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