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Riesterrente, Direktversicherung und Vermögensbildung über Tilgung eines Eigenheimkredits
vergleiche: BGH in BGHZ 163, 84 ff NJW 2005, 3277 FamRZ 2005, 1817 BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 - XII ZR 22/06
Sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Berechtigten werden monatliche Beträge, die der Vermögensbildung dienen, vom Einkommen abgezogen, soweit 4% des Bruttoeinkommens nicht überschritten werden. Unter solche Vermögensbildung fallen Riesterverträge, Lebensversicherungen, Tilgungszahlungen für eine Eigentumswohnung uvm. Der Abzug von 4% des Bruttoeinkommens ist auch dann relevant, wenn die Verträge erst nach der Trennung abgeschlossen werden.
Beispiel ohne Vermögensbildung (oder Tilgung eines Eigenheimkredits):
Einkommen Mann: € 2.800 abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140 verbleibt: € 2.660 abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266 verbleibt: € 2.394
Einkommen Frau: € 1.200 abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 60 verbleibt: € 1.140 abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 114 verbleibt: € 1.026
Einkommen Ehemann: € 2394 Einkommen Ehefrau: € 1026 Summe: € 3420 Halbteilung: 1710
Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1710 - 1026) = € 684
Beispiel mit Vermögensbildung (oder Tilgung eines Eigenheimkredits):
Einkommen Mann: € 2.800 abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140 verbleibt: € 2.660 abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266 angemessene und berechtigte Vermögensbildung in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens, zB. € 512 bei StKl. 1 verbleibt: € 1.882
Einkommen Frau: € 1.200 abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 60 verbleibt: € 1.140 abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 114 verbleibt: € 1.026
Einkommen Ehemann: € 1882 Einkommen Ehefrau: € 1026 Summe: € 2908 Halbteilung: 1454
Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1454 - 1026) = € 428
Damit wird deutlich, dass von den monatlich für die Vermögensbildung aufgebrachten € 512 die Hälfte über den niedrigeren Unterhalt quasi wieder "zurückfließt". Allerdings ist die Frage, ob eine solche Vermögensbildung letztlich abgezogen werden kann, vom Tatrichter zu entscheiden und deshalb nicht zu garantieren. Nach den aktuellen BGH-Entscheidungen geht die Rechtsprechung aber immer mehr in diese Richtung.
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