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Riesterrente, Direktversicherung und Vermögensbildung über Tilgung eines Eigenheimkredits

   vergleiche:
   BGH in BGHZ 163, 84 ff
   NJW 2005, 3277

   FamRZ 2005, 1817
   BGH, Urteil vom 5. 3. 2008 - XII ZR 22/06


Sowohl auf Seiten des Unterhaltspflichtigen als auch auf Seiten des Berechtigten werden monatliche Beträge, die der Vermögensbildung dienen, vom Einkommen abgezogen, soweit 4% des Bruttoeinkommens nicht überschritten werden. Unter solche Vermögensbildung fallen Riesterverträge, Lebensversicherungen, Tilgungszahlungen für eine Eigentumswohnung uvm. Der Abzug von 4% des Bruttoeinkommens ist auch dann relevant, wenn die Verträge erst nach der Trennung abgeschlossen werden.


Beispiel ohne Vermögensbildung (oder Tilgung eines Eigenheimkredits):


   Einkommen Mann: € 2.800
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140
   verbleibt: € 2.660
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266
   verbleibt: € 2.394

   Einkommen Frau: € 1.200
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 60
   verbleibt: € 1.140
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 114
   verbleibt: € 1.026

   Einkommen Ehemann: € 2394 
   Einkommen Ehefrau: € 1026
   Summe: € 3420
   Halbteilung: 1710

   Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1710 - 1026) =
€ 684


Beispiel mit Vermögensbildung (oder Tilgung eines Eigenheimkredits):

   Einkommen Mann: € 2.800
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 140
   verbleibt: € 2.660
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 266
   angemessene und berechtigte Vermögensbildung 
   in Höhe von 4% des Bruttoeinkommens, zB. € 512 bei StKl. 1
  
verbleibt: € 1.882

   Einkommen Frau: € 1.200
   abzüglich 5% berufsbedingte Aufwendungen: € 60
   verbleibt: € 1.140
   abzüglich 10% Erwerbstätigenbonus: € 114
  
verbleibt: € 1.026

   Einkommen Ehemann: € 1882
   Einkommen Ehefrau: € 1026
   Summe: € 2908
   Halbteilung: 1454

   Unterhaltsanspruch Ehefrau: (1454 - 1026) =
€ 428

Damit wird deutlich, dass von den monatlich für die Vermögensbildung aufgebrachten € 512 die Hälfte über den niedrigeren Unterhalt quasi wieder "zurückfließt". Allerdings ist die Frage, ob eine solche Vermögensbildung letztlich abgezogen werden kann, vom Tatrichter zu entscheiden und deshalb nicht zu garantieren. Nach den aktuellen BGH-Entscheidungen geht die Rechtsprechung aber immer mehr in diese Richtung.


 

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