| |
Kindergartenkosten muss der Unterhaltspflichtige tragen - zusätzlich zum vollen Kindesunterhalt vergleiche BGH, Urteil vom 26.11.2008 - XII ZR 65/07
Beispiel: Einkommen des Vaters: € 2.200, zwei Kinder im Alter von 6 und 8 Jahren, die von der Mutter betreut werden. Einkommen der Mutter: € 400. Die Mutter erhält das volle Kindergeld. Kosten des Kindergartens betragen je Kind € 160, darin enthalten sind je € 40 für das Mittagessen.
bisher: Kindesunterhalt (Zahlbetrag): € 289 je Kind (wegen Höherstufung nach 11.2. SüdL) Summe für beide Kinder: € 578
nunmehr (neue Rechtslage) Kindesunterhalt (Zahlbetrag): € 289 je Kind (wegen Höherstufung nach 11.2. SüdL) zusätzlich Kindergartenkosten, je € 120 (ohne Essensanteil) Summe für beide Kinder: € 818
monatliche Differenz: € 240
Nach dem Grundsatzurteil des Bundesgerichtshofs vom 26.11.2008 sind im Kindesunterhalt, der nach der Düsseldorfer Tabelle bzw. den Süddeutschen Unterhaltsleitlinien gezahlt wird, keine Kindergartenkosten enthalten. Diese sind als Mehrbedarf zusätzlich zu entrichten. Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er auf Grundlage dieser Rechtsprechung diesen zusätzlichen Anspruch sofort für Sie geltend macht. Jede Verzögerung kostet Ihr Geld, denn macht der Rechtsanwalt den Anspruch erst nach einem Monatswechsel geltend, ist der gesamte Kindergartenbeitrag für den Vormonat nicht mehr einforderbar.
Weigert sich der Unterhaltspflichtige, die Beträge zusätzlich zu bezahlen, kann umgehend Abänderungsklage eingereicht werden. Selbstverständlich muss geprüft werden, ob - wie bei betreuenden Elternteilen sehr häufig - Prozesskostenhilfe zu bewilligen ist, so dass die Gerichtskosten und die Kosten Ihres Rechtsanwalts von der Staatskasse getragen werden.
Rufen Sie an: wir ermitteln für Sie vorab und gratis die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten Telefon 0911 / 519 590
Anfragen nehmen wir gerne auch per Email entgegen. RA Frederic Ruth antwortet noch am gleichen Tag. Testen Sie unseren Service! Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular
|