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Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt unterhaltsrelevantes Einkommen dar vergleiche OLG Hamm: Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07
Erhält ein Unterhaltspflichtiger von seinem Arbeitgeber zur freien Verfügung einen Dienstwagen, so stellt dies Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne dar. Das häufig verwendete Argument, mit der sog. 1% Regelung habe der Unterhaltspflichtige die Kosten des PKWs quasi bereits bezahlt und es sei kein Aufschlag auf sein Einkommen vorzunehmen, ist unrichtig.
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er den Nutzungsvorteil des Firmenwagens in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und korrekt berechnet.
Zutreffend muss zunächst aus dem Jahresbruttoeinkommen der darin enthaltene Wert der Nutzung des Firmenwagens abgezogen werden und fiktiv ein Nettoeinkommen ohne den PKW ermittelt werden, dann ist der Anteil im Einkommen, der auf Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung enthalten ist, zu korrigieren und sodann dem Einkommen der Nutzungswert, bereinigt um die Abgabenlast, hinzuzuschlagen. Hier kann von dem Wert der 1% Regelung ausgegangen werden.
In dem genannten Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07) hat das OLG den so ermittelten Nettonutzungsvorteil von € 188 noch pauschal um monatlich € 100,00 erhöht, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Unterhaltspflichtige - wie häufig üblich - keine Kosten für den PKW bei Privatfahrten tragen muss.
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