Familienrecht

Fachanwalt FamR
Kompetenz
Online-Scheidung
Wann zum Anwalt?

 Neuerungen 2010

Düsseldorfer Tabelle 2010
Vergleichsberechnung

 Sorgerecht

1 BvR 420/09

 neues Unterhaltsrecht

was ist neu?
BGH 18.03.2009
Kurzarbeit
Scheinvater
Selbstbehalt
ehel. Solidarität
Sex vor Trennung
Wohnvorteil
Einkommenslüge
Betreuungsunterhalt
Beweislast
Riesterrente
Riester II
Kindergartenkosten
Lebenspartnerschaft
Firmenwagen
Erstausstattung Säugling

 Themen

Zugewinnausgleich
Aufenthalt & FamR
Düsseldorfer Tb.
Gesetzesnovelle

 Kanzlei

Nürnberg

 AKTUELL

Presse & TV

 Kosten

Erstberatung
zwölf Wege
Kosten allgemein
Unterhaltsberechnung
Prozesskostenhilfe
Kostenanalyse
ohne Anwalt?

 Kontakt

Antwort sofort!

 Service

Downloads
Anfahrt
über uns
links
Disclaimer
Impressum

  
 

Die private Nutzung eines Firmenwagens stellt unterhaltsrelevantes Einkommen dar
vergleiche OLG Hamm: Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07

Erhält ein Unterhaltspflichtiger von seinem Arbeitgeber zur freien Verfügung einen Dienstwagen, so stellt dies Einkommen im unterhaltsrechtlichen Sinne dar. Das häufig verwendete Argument, mit der sog. 1% Regelung habe der Unterhaltspflichtige die Kosten des PKWs quasi bereits bezahlt und es sei kein Aufschlag auf sein Einkommen vorzunehmen, ist unrichtig.

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er den Nutzungsvorteil des Firmenwagens in der Unterhaltsberechnung berücksichtigt und korrekt berechnet.

Zutreffend muss zunächst aus dem Jahresbruttoeinkommen der darin enthaltene Wert der Nutzung des Firmenwagens abgezogen werden und fiktiv ein Nettoeinkommen ohne den PKW ermittelt werden, dann ist der Anteil im Einkommen, der auf Fahrten zwischen Arbeitsstelle und Wohnung enthalten ist, zu korrigieren und sodann dem Einkommen der Nutzungswert, bereinigt um die Abgabenlast, hinzuzuschlagen. Hier kann von dem Wert der 1% Regelung ausgegangen werden.

In dem genannten Urteil (OLG Hamm, Urteil vom 24.01.2008 - 2 UF 166/07) hat das OLG den so ermittelten Nettonutzungsvorteil von € 188 noch pauschal um monatlich € 100,00 erhöht, weil das Gericht davon ausgegangen ist, dass der Unterhaltspflichtige - wie häufig üblich - keine Kosten für den PKW bei Privatfahrten tragen muss.

 

 Rufen Sie an:
wir ermitteln für Sie vorab und gratis
die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten
Telefon 0911 / 519 590



Anfragen nehmen wir gerne auch per Email entgegen.
RA Frederic Ruth antwortet noch am gleichen Tag.
Testen Sie unseren Service!
Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular