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Wurde vom Unterhaltsberechtigten Einkommen verschwiegen? Wurde die berufliche Tätigkeit aufgestockt und nicht davon berichtet? Dann ist Handeln dringend nötig!
Ist Unterhalt erst einmal bezahlt, kann dieser sehr schwer wieder zurückgefordert werden. Oft genügt schon der Einwand, dass der Unterhalt verbraucht ist, häufig greifen nämlich die Schutzvorschriften des Bereicherungsrechts.
Wenn ein Unterhaltstitel besteht, gibt es eine weitere Schranke: solange gegen diesen Titel nicht angegangen wird, gilt dieser weiter, auch wenn in Wirklichkeit gar kein Unterhaltsanspruch mehr besteht.
Es gibt aber wichtige Ausnahmen und sie sollten erwarten, dass Ihr Rechtsanwalt diese kennt:
Es besteht unter gewissen (in der Rechstsprechung genau definierten) Voraussetzungen eine Verpflichtung zur Erteilung von ungefragten Informationen zum Einkommen. Hat also die geschiedene Ehefrau, die Unterhalt bezieht, eine Erbschaft gemacht und nun hieraus erhebliche Zinseinnahmen oder Einkünfte aus Vermietung oder hat sie ihre Erwerbstätigkeit aufgestockt, ist sie häufig verpflichtet, dies von sich aus mitzuteilen.
Wer eine solche Pflicht verletzt, schuldet Schadensersatz. Dieser kann sogar gefordert werden, wenn ansonsten eigentlich der Einwand des verbrauchten Unterhalts entgegengehalten werden könnte. Hier greift dieser Einwand nämlich nicht. Gleiches bei der Fortwirkung eines Unterhaltsurteils oder Unterhaltsvergleichs: auch hier kann der Schadensersatzanspruch rückwirkend geltend gemacht werden und Beträge auch für die Vergangenheit zurück gefordert werden, wenn die weiteren Voraussetzungen einer sittenwidrigen Schädigung nach § 826 BGB vorliegen. Dazu genügt es, dass derjenige, der verschwiegen hat, die Umstände gekannt und in Bezug auf die Schadenszufügung vorsätzlich gehandelt hat.
Als Schadensersatz kann auch die Unterlassung der Zwangsvollstreckung und die Herausgabe des Titels verlangt werden.
Und zuletzt: Die Verletzung der Pflicht zu ungefragten Informationen kann auch zur Verwirkung des Unterhaltsanspruches führen!
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