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Unterhalt bei Kurzarbeit

Unterhaltspflichten sind grundsätzlich vom erzielbaren Einkommen des Unterhaltspflichtigen abhängig. Verringert sich dieses Einkommen ohne Verschulden des Arbeitnehmers, muss auch der zu zahlende Unterhalt angepasst werden. Ein klarer Fall der unverschuldeten Einkommensreduzierung ist die Kurzarbeit. Der Arbeitnehmer erhält in der Regel nur noch 60 bzw. 67% der Nettoentgeltdifferenz, das Einkommen sinkt erheblich.


Was ist zu tun?

Das Wichtigste zuerst: die Änderung des Unterhalts muss immer vom Unterhaltspflichtigen in die Wege geleitet werden, und zwar sofort. Tut dieser nichts und zahlt einfach weniger (nach dem Motto "Es muss dem/der Unterhaltsberechtigten doch klar sein, dass nicht mehr der volle Unterhalt bezahlt werden kann") passiert nichts und der volle Unterhalt ist weiterhin geschuldet. Der/die Unterhaltsberechtigte kann also den vollen Unterhalt auch für die Vergangenheit fordern. Insbesondere wenn ein Unterhaltstitel (also ein Unterhaltsvergleich, ein notarieller Vergleich oder ein Unterhaltsurteil) existiert, muss deshalb umgehend Abänderung beantragt werden.

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass dieser sofort handelt. Erst mit einem rechtsverbindlichen Inverzugsetzungsschreiben an die Gegenseite hinsichtlich der Abänderung kann vermieden werden, dass der zu hohe Unterhalt einfach weiter gülig ist. Wenn die Gegenseite nicht binnen einer kurzen Frist auf dieses Schreiben reagiert und der Unterhaltsreduzierung zustimmt, muss ebenfalls sofort ein Abänderungsantrag zum Familiengericht eingereicht werden. Je nach Einkommen - gerade auch bei Kurzarbeit - wird das Gericht häufig Prozesskostenhilfe gewähren, so dass für das Abänderungsverfahren keine Gerichtskosten und keine Kosten für die anwaltliche Vertretung des Unterhaltspflichtigen entstehen.

Auch die Erarbeitung des Antrags auf Prozesskostenhilfe und die Hilfe beim Ausfüllen des Formulars sollten Sie von Ihrem Rechtsanwalt erwarten können.


 

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