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Deutliche Reduzierung des Selbstbehalts bei Zusammenleben mit neuem Partner
Der zu leistende Unterhalt ist häufig beschränkt durch den Selbstbehalt des Unterhaltspflichtigen. Selbstbehalt ist der Betrag, der dem Unterhaltspflichtigen nach der Zahlung von Unterhalt verbleiben muß. So bestimmt z.B. die Düsseldorfer Tabelle 2009, dass der Eigenbedarf gegenüber minderjährigen unverheirateten Kindern beim nicht erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 770 EUR, beim erwerbstätigen Unterhaltspflichtigen monatlich 900 EUR beträgt. Der Selbstbehalt gegenüber anderen volljährigen Kindern beträgt in der Regel mindestens monatlich 1.100 EUR.
Nach einer Leitentscheidung des BGH vom 09.01.2008 (XII ZR 170/05) kann der Selbstbehalt jedoch um die Ersparnis reduziert werden, die durch die gemeinsame Haushaltsführung mit dem neuen Partner eintritt (Motto: große Nudelpackungen sind billiger als zwei kleine, große Wohnungen sind billiger als zwei kleine). Höchstens jedoch kann bis auf das Existenzminimum nach sozialhilferechtlichen Grundsätzen herabgesetzt werden. Es kann deshalb zu einer erheblichen Herabsetzung des Selbstbehalts kommen.
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er die Reduzierung des Selbstbehaltes geltend macht, wenn der/die Unterhaltspflichtige mit einem neuen Partner zusammen lebt.
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