|
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 16.07.2008 Aktenzeichen: XII ZR 109/05
"Denn selbst wenn ein Kind ganztags in einer öffentlichen Einrichtung betreut und erzogen wird, kann sich bei Rückkehr in die Familienwohnung ein weiterer Betreuungsbedarf ergeben, dessen Umfang im Einzelfall unterschiedlich sein, vor allem aber vom Alter des Kindes abhängen kann. Gerade kleinere Kinder benötigen nach einer Ganztagsbetreuung noch in stärkerem Umfang den persönlichen Zuspruch der Eltern, was einen nicht unerheblichen zusätzlichen Betreuungsaufwand erfordern kann (vgl. insoweit Meier FamRZ 2008, 101, 103), der entsprechend der gesetzlichen Wertung für den Kindesunterhalt in § 1606 Abs. 3 Satz 2 BGB nicht unberücksichtigt bleiben kann. In solchen Fällen ist eine Prüfung geboten, ob, in welchem Umfang und bis zu welchem Zeitpunkt die Erwerbspflicht des unterhaltsberechtigten Elternteils noch eingeschränkt ist. In welchem Umfang die verbleibende Kinderbetreuung neben einer Erwerbstätigkeit im Verhältnis des Unterhaltsberechtigten zum Unterhaltspflichtigen überobligationsmäßig ist, hängt allerdings auch von ihrer früheren Lebensplanung und -gestaltung ab nämlich davon, ob der Unterhaltsberechtigte auch weiterhin auf eine derartige Aufgabenverteilung vertrauen durfte."
Im Ergebnis sieht es der BGH - nach wie vor - für relevant an, ob die Kinder in gemeinsamer Verantwortung für diese gezeugt wurden und deshalb der betreuende Ehegatte darauf vertrauen dürfte, dass er weiterhin für die Kinder zumindest zeitweise als Betreuungsperson zur Verfügung steht.
Rufen Sie an: wir ermitteln für Sie vorab und gratis die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten Telefon 0911 / 519 590
Anfragen nehmen wir gerne auch per Email entgegen. RA Frederic Ruth antwortet noch am gleichen Tag. Testen Sie unseren Service! Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular
|