| |
für Kinder betreuende Elternteile:
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 18.03.2009: Betreuungsunterhalt doch nur bis zum dritten Lebensjahr? Wie schützen Sie sich gegen eine Abänderungsklage?
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er die Konsequenzen aus dem jüngsten Urteil des Bundesgerichtshofes vom 18.03.2009 (XII ZR 74/08) erfasst hat und in der Lage ist, Sie vor einer unberechtigten Kürzung Ihres Unterhaltsanspruche zu schützen.
Als Unterhaltsberechtigte(r), der Kinder betreut, ist es hilfreich, zunächst auf außergerichtliche Verhandlung zu setzen, nicht zuletzt, um die rechtlichen Rückwirkungsfolgen zu vermeiden.
Detaillierte Sachverhaltsermittlung Nachdem der BGH in seinem Urteil deutlich gemacht hat, dass die Orientierung primär am Alter des Kindes nicht mehr ausreicht, steht und fällt der Erfolg eines Unterhaltsverfahrens -egal ob gerichtlich oder außergerichtlich - mit dem Aufwand, den Ihr Rechtsanwalt in den Sachvortrag investiert. Es gilt zu klären, ob in der konkreten Lebenssituation des Unterhaltsberechtigten eine Berufstätigkeit überhaupt möglich und zumutbar ist. Leitschnur nach der Rechtsprechung des BGH ist nämlich nach wie vor, ob ein besonderer Betreuungsbedarf besteht und ob die Vollzeittätigkeit plus Kinderbetreuung eine so hohe Belastung für die Mutter darstellt, dass das Wohl des Kindes darunter leidet.
Sie sollten deshalb erwarten, dass Ihr Anwalt diese Punkte aufklärt und in seine Argumentation für Ihre Position aufnimmt:
- Kindergartenkinder: welche Öffnungszeiten hat die KITA? - Schulkinder: existiert eine Mittagsbetreuung? - existiert ein Hort? - ist dort konkret ein Platz zu erhalten (ggf. wann)? - ist diese angemessen gut ausgestattet? - erfolgt dort auch eine angemessen gute Hausaufgabenbetreuung? - benötigt das Kind anderweitige spezielle Unterstützung in schulischer Hinsicht? - wie kann die Betreuung während der KITA-Ferien / Schulferien gesichert werden? - an welchen konkreten Erkrankungen leidet das Kind? - wie wirkten sich Erkrankungen auf die Betreuungssituation aus? - Logopädie, Ergotherapie, psychotherapeutische Behandlung erforderlich? - welche Tätigkeiten müssen von der/dem Unterhaltsberechtigten nach der Arbeit erledigt werden? - wie weit ist die Fahrstrecke zur Arbeitsstelle? - wie weit ist der Schulweg? - konkret: wer muss wann aus dem Haus? Wie ist dies zu organisieren? - konkret: was passiert, wenn das Kind erkrankt ist? - welche weiteren Belastungen bestehen? - wie frei / unfrei kann die Arbeitszeit eingeteilt werden? - wie wurde die Kinderbetreuung während der Ehe bzw. während des Zusammenlebens organisiert? (sehr wichtige, oft übersehene Frage mit viel Potential!) - wichtig: wurden ein oder mehrere gemeinsame Kinder im Hinblick auf eine gemeinsame Verantwortung beider Eltern gezeugt? (BGH vom 16.07.2008, Aktenzeichen: XII ZR 109/05)
Zu beachten: Soweit die Betreuung des Kindes sichergestellt ist, ist eine Erwerbsobliegenheit des betreuenden Elternteils dennoch nicht zumutbar, weil der ihm verbleibende Betreuungsanteil neben der Erwerbstätigkeit zu einer überobligationsmäßigen Belastung führt. Zitat BGH, welches immer noch gültig ist: siehe hier.
Rufen Sie an: wir ermitteln für Sie vorab und gratis die zu erwartenden Rechtsanwaltskosten Telefon 0911 / 519 590
Anfragen nehmen wir gerne auch per Email entgegen. RA Frederic Ruth antwortet noch am gleichen Tag. Testen Sie unseren Service! Bitte nutzen Sie unser Kontaktformular
|