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Auch die Unterhaltsberechtigte darf zusätzliche Altersvorsorge betreiben Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2009, Aktenzeichen: XII ZR 111/08
Nach einem Urteil des Bundesgerichtshofs darf auch der, der Unterhalt fordert, neben der gesetzlichen Altersvorsorge eine zusätzliche Altersvorsorge in Höhe von 4 % seines Bruttoeinkommens betreiben.
Dabei kommt es nach der Rechtsprechung des BGH nicht darauf an, ob bereits während der Ehezeit Beiträge für eine solche Altersvorsorge gezahlt wurden, es kann also auch nach der Trennung noch ein solcher Vertrag abgeschlossen werden, auch noch bei laufendem Unterhaltsrechtsstreit.
Beispiel: Die Ehefrau arbeitet halbtags und verdient brutto € 1.800 monatlich. Der Ehemann wird in erster Instanz zu einer Zahlung von Kindesunterhalt in Höhe von € 350 und von Trennungsunterhalt in Höhe von € 550 verurteilt.
Schließt nun die Ehefrau eine sekundäre Altersvorsorge ab in Höhe von € 72,00 monatlich, so ändert sich der Trennungsunterhalt hierdurch rechnerisch auf € 586, der Ehemann bezahlt also auch die neu abgeschlossene Altersvorsorge zu 1/2 mit!
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