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Beweislast
Urteil des Bundesgerichtshofs vom 27.05.2009, Aktenzeichen XII ZR 78/08
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er die Beweislastregeln kennt und die notwendigen Sachverhalte bei Gericht vorträgt.
Nach BGH muss der, der Unterhalt fordert, im Rahmen der Unterhaltsbedürftigkeit nach § 1577 Abs. 1 BGB darlegen und beweisen dass er/sie hinreichende Erwerbsbemühungen unternommen hat (aktive umfangreiche Bewerbungsbemühungen) und dennoch eine reale Beschäftigungschance fehlt. Das Gericht kann anhand eigener Einschätzung festlegen, welches Erwerbseinkommen der Unterhaltsberechtigte erzielen könnte und z.B. einen erzielbaren Stundenlohn (z.B. € 9,00) festlegen und sodann in die Unterhaltsberechnung ein Einkommen aus dieser fiktiven Tätigkeit einstellen, sollte das Fehlen der realen Beschäftigungschance nicht dargelegt und/oder bewiesen sein und Erwerbsobliegenheiten nicht ausreichend vorgetragen und/oder bewiesen sein.
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