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Kürzung des Unterhalts um 50% bei sexueller Beziehung vor der Trennung

 

Bei einem außerehelichen Verhältnis zu einem anderen Partner kann der Trennungsunterhalt um 50 Prozent gekürzt werden (Brandenburgisches Oberlandesgericht, Urteil vom 24. März 2009, 10 UF 166/03). Voraussetzung ist indes, dass es sich um ein auf Dauer angelegtes intimes Verhältnis handelt, die Ehe noch „intakt“ war bei Eingehung des Verhältnisses und deshalb ein eindeutiges Fehlverhalten auf Seiten der Ehefrau bestand.