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Düsseldorfer Tabelle 2010
Wie kann sich der Kindesunterhalt im Falle einer Neuberechnung und einer Neuauskunft ändern? Lesen Sie den spannenden Beispielfall aus der Praxis!


vor der Änderung der Düsseldorfer Tabelle 2010 und vor einer neuen Auskunft zum Einkommen:
Der unterhaltspflichtige Vater hat zwei Kinder. Er leistet keinen Unterhalt für die geschiedene Ehefrau mehr. Er verdient € 2.3000,00 monatlich netto, Steuerklasse 1. Die Kinder leben bei der Mutter, sie sind 5 und 8 Jahre alt. Ein Kind geht in den Kindergarten (€ 120,00 monatlich) und das ältere Kind geht nach der Schule in die Mittagsbetreuung, Gebühren € 60,00 monatlich, die Mutter arbeitet 25 Stunden wöchentlich, sie verdient monatlich € 700,00 netto. Sie hat Steuerklasse 2. Die Mutter erhält das Kindergeld. Mit der Düsseldorfer Tabelle 2009 haben sich die Eltern über den Unterhalt geeinigt. Für das 5-Jährige Kind zahlt der Vater € 228, für das 8-jährige Kind zahlt der Vater € 273. Insgesamt bezahlt der Vater € 501 Kindesunterhalt.


Neuberechnung wegen Änderung der DT zum 01.01.2010 und einer neuen Einkommensauskunft des Vaters:
Der Vater wird zuerst zur aktuellen, detaillierten und vollständigen Auskunft über seine gesamten Einkünfte innerhalb der letzten 12 Monate (bei Selbständigen: der letzten 36 Monate) aufgefordert. Er wird ferner aufgefordert, auch sämtliche Einkommensbelege (alle Gehaltsnachweise, Steuerbescheide, Depotauszüge, Zinsnachweise und vieles mehr) vorzulegen. Hierzu ist er gesetzlich verpflichtet, die Auskunft ist voll gerichtlich durchsetzbar und vollstreckbar.

Es stellt sich sodann heraus, dass der Vater neu geheiratet hat und alleine deshalb aufgrund der neuen Steuerklasse 3 nun € 2681 verdient. Er ist verpflichtet, diesen Steuervorteil zu nutzen. Der Vorteil muss voll den Kindern zu Gute kommen und muss deshalb für die Unterhaltsberechnung verwendet werden. Der höhere Verdienst von € 381 ist übrigens tatsächlich alleine aufgrund der geänderten Steuerklasse.

Die Eltern haben zudem "vergessen" , dass in der Düsseldorfer Tabelle eine Höherstufung um eine ganze Stufe erfolgt, wenn der Vater nur Unterhalt für zwei Kinder leisten muss, was ja der Fall ist.

Nach der neuen BGH-Rechtsprechung muss der Vater im vorliegenden Fall bis zu seinem Selbstbehalt die Kindergartengebühren und die Mittagsbetreuung voll übernehmen.

Es zeigt sich, dass das jüngere Kind ist mittlerweile in die zweite Altersstufe gelangt ist.

Der Vater hat mittlerweile die Eigentumswohnung weitgehend abbezahlt und muss sich deshalb einen Wohnwertvorteil anrechnen lassen. Die vergleichbare Miete der Wohnung wäre € 800,00 monatlich, er muss aber nur noch € 500,00 monatlich abzahlen, so dass er einen Wohnwertvorteil von € 300,00 hat, der zu seinem Einkommen hinzuzurechnen ist.

Es stellt sich heraus, dass der Vater "schwarz" als Fliesenleger arbeitet und monatlich hier ebenfalls € 300 verdient.

Es zeigt sich, dass die Eltern gar nicht beachtet haben, dass das jährliche Weihnachtsgeld von € 1200 netto ebenfalls zum unterhaltsrechtlichen Einkommen zählt und auf 12 Monate umzulegen ist, so  dass sich das Einkommen um weitere € 100,00 erhöht.

Das wirkliche monatliche Einkommen des Vaters ist deshalb € 2681,00 Nettoeinkommen + € 300,00 Wohnwertvorteil + € 200,00 aus Schwarzeinnahmen+ € 100,00 aus Weihnachtsgeld, zusammen € 3281. Hiervon sind berufsbedingte Aufwendungen mit € 144,00 abzuziehen, ferner der Mehrbedarf für den Kindergarten von € 120,00 und für die Mittagsbetreuung mit € 60,00. Es verbleiben € 2.957,00. Aus der Düsseldorfer Tabelle 2010 ergibt sich ein Unterhalt von € 433,00 je Kind. Dieser Betrag kann sogar noch höhergestuft werden auf € 462,00 je Kind, s.o.

Der Vater muss demnach also folgende Zahlungen an die Mutter erbringen:
Für das 6-Jährige Kind zahlt der Vater € 462,00.
Für das
9-jährige Kind zahlt der Vater € 462,00.
Für den Kindergarten zahlt der Vater € 120,00.
Für die Mittagsbetreuung zahlt der Vater € 60,00.

zusammen: € 1.104 monatlicher Kindesunterhalt
(mehr als doppelt so hoch) 


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