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Säuglingsausstattung Erstaustattung ist bis € 1.000 zu ersetzen
Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.05.2009 (11 UF 24/09) ist die Erstausstattung eines Säuglings Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Nr. 1 BGB. Der erforderliche Aufwand für die Säuglingserstausstattung kann im Wege der Schätzung als Pauschalbetrag von 1000,-- € angenommen werden.
Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er nicht nur den laufenden Unterhalt für Sie geltend macht, sondern auch jeglichen Sonderbedarf und Mehrbedarf. Dieser Sonder- oder Mehrbedarf ist häufig zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen. Zum Sonderbedarf und Mehrbedarf zählen z.B.:
- Säuglingserstausstattung
- Krippengebühren
- Kindergartengebühren
- Gebühren der Mittagsbetreuung
- Gebühren für den Hort
- Klassenfahrten
- Skilager
- Konfirmation
- nicht ersatzfähige Medikamentenkosten
- teuere Heilbehandlungen
- notwendige Nachhilfe
- Schulgeld für Privatschulen
Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen muss sich der andere Elternteil an dem Sonderbedarf und Mehrbedarf beteiligen oder diesen oft in voller Höhe tragen.
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