Familienrecht

Fachanwalt FamR
Kompetenz
Online-Scheidung
Wann zum Anwalt?

 Neuerungen 2010

Düsseldorfer Tabelle 2010
Vergleichsberechnung

 Sorgerecht

1 BvR 420/09

 neues Unterhaltsrecht

was ist neu?
BGH 18.03.2009
Kurzarbeit
Scheinvater
Selbstbehalt
ehel. Solidarität
Sex vor Trennung
Wohnvorteil
Einkommenslüge
Betreuungsunterhalt
Beweislast
Riesterrente
Riester II
Kindergartenkosten
Lebenspartnerschaft
Firmenwagen
Erstausstattung Säugling

 Themen

Zugewinnausgleich
Aufenthalt & FamR
Düsseldorfer Tb.
Gesetzesnovelle

 Kanzlei

Nürnberg

 AKTUELL

Presse & TV

 Kosten

Erstberatung
zwölf Wege
Kosten allgemein
Unterhaltsberechnung
Prozesskostenhilfe
Kostenanalyse
ohne Anwalt?

 Kontakt

Antwort sofort!

 Service

Downloads
Anfahrt
über uns
links
Disclaimer
Impressum

  
 

Säuglingsausstattung Erstaustattung ist bis € 1.000 zu ersetzen

Nach einer Entscheidung des OLG Koblenz vom 12.05.2009 (11 UF 24/09) ist die Erstausstattung eines Säuglings Sonderbedarf im Sinne des § 1613 II 1 Nr. 1 BGB. Der erforderliche Aufwand für die Säuglingserstausstattung kann im Wege der Schätzung als Pauschalbetrag von 1000,-- € angenommen werden.

 

Von Ihrem Rechtsanwalt sollten Sie erwarten können, dass er nicht nur den laufenden Unterhalt für Sie geltend macht, sondern auch jeglichen Sonderbedarf und Mehrbedarf. Dieser Sonder- oder Mehrbedarf ist häufig zusätzlich zum laufenden Kindesunterhalt zu bezahlen. Zum Sonderbedarf und Mehrbedarf zählen z.B.:

 

-         Säuglingserstausstattung

-         Krippengebühren

-         Kindergartengebühren

-         Gebühren der Mittagsbetreuung

-         Gebühren für den Hort

-         Klassenfahrten

-         Skilager

-         Konfirmation

-         nicht ersatzfähige Medikamentenkosten

-         teuere Heilbehandlungen

-         notwendige Nachhilfe

-         Schulgeld für Privatschulen

 

Je nach den wirtschaftlichen Verhältnissen muss sich der andere Elternteil an dem Sonderbedarf und Mehrbedarf beteiligen oder diesen oft in voller Höhe tragen.